Die dreiwöchige Kreuzfahrt von Francis und Brigitte Pomey aus Cheseaux-Noréaz VD war ein Albtraum: Sie hatten die Reise nach Brasilien für rund 6000 Franken bei der welschen Filiale des Zürcher Reisebüros Cruise Center AG gebucht. Ende letzten Jahres legte die Costa Favolosa in Italien ab.
Doch die Freude währte nicht lange: Nach ein paar Nächten waren Pomey und insbesondere seine Ehefrau von stark juckenden Insektenstichen übersät, die vermutlich von Bettwanzen stammten. Brigitte Pomey war von Rötungen und Schwellungen geplagt. Der Schiffsarzt verschrieb ihr eine Salbe. Danach durfte sie nicht mehr an die Sonne. «Und das bei einer Kreuzfahrt in den Tropen!», ärgert sie sich noch heute.
Die Kabine der Pomeys wurde in der Folge vom Schiffspersonal desinfiziert, doch das brachte nichts. Deshalb wurde die Kabine nochmals gereinigt, ebenso ihre Kleider. «Dabei gingen einige Kleidungsstücke verloren», sagt das Ehepaar Pomey. Dafür habe sie Costa mit einer Gutschrift teilweise entschädigt.
Veranstalter muss für Mängel geradestehen
Seit seiner Rückkehr kämpft das Ehepaar um eine Rückerstattung der Reisekosten. Denn an Erholung war unter diesen Umständen nicht zu denken. Das Reisebüro Cruise Center verwies sie an Costa. Dort lehnte man eine Entschädigung zunächst ab. Begründung: Man habe alle Sanitäts- und Hygienevorschriften eingehalten.
Costa erklärt dem K-Tipp, dem Ehepaar würden nun doch 1000 Franken erstattet. Das entspreche etwa einem Drittel der Unterkunftskosten.
«Bettwanzen in der Kabine sind ein Mangel», sagt der Reiserechtsexperte und Anwalt Rolf Metz. Für Mängel müsse der Reiseveranstalter einstehen. Gemäss Pauschalreisegesetz können Reisende sofortige Abhilfe verlangen oder sonst vom Reiseveranstalter einen Teil des Preises zurückfordern. Vorausgesetzt, man hat wie das Ehepaar Pomey bereits vor Ort reklamiert.
In Extremfällen ist sogar eine Rückerstattung von 100 Prozent geschuldet. Diest etwa dann, wenn die Reise für den Passagier keinen Erholungs- und Erlebniswert mehr hatte. Das wäre der Fall, wenn Passagiere während der ganzen Reise an den Folgen der Ungezieferplage leiden würden. Der vereinbarte Zweck der Reise wäre dann zu 100 Prozent nicht erreicht worden.
Reisemängel: So kommen Sie zu Ihrem Recht
Hygienische Mängel in der Unterkunft oder Fluglärm statt ruhige Badebucht: Herrschen in den Ferien unhaltbare Zustände, sollte man schnell und hartnäckig reagieren.
- Sofort reklamieren: Wenden Sie sich unverzüglich an die Reiseleitung vor Ort oder ans Reisebüro in der Schweiz. Verlangen Sie Abhilfe oder Ersatz, zum Beispiel einen Wechsel des Hotels.
- Dokumentieren: Wird nichts unternommen, lassen Sie sich die Mängel von der Reiseleitung schriftlich bestätigen, oder machen Sie Fotos. Notieren Sie sich die Namen und Kontaktdaten anderer Betroffener oder Zeugen. Bewahren Sie Quittungen von Mehrauslagen auf.
- Hartnäckig bleiben: Reklamieren Sie nach Ihrer Rückkehr innert vier Wochen beim Reiseveranstalter und verlangen Sie eine Rückerstattung für die mangelhafte Reise. Anhaltspunkte für die Höhe des Anspruchs gibt die Frankfurter Tabelle – zu finden im Internet unter www.reisebuerorecht.ch/frankfurtertabelle.html.