Nein. Das Obligationenrecht schreibt vor, dass Sie als Vermieter die Kün­digung dem Mieter und seiner Ehepartnerin separat zustellen müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Mann den Mietvertrag allein unterschrieben und das Paar erst später geheiratet hat.

Wichtig: Als Vermieter müssen Sie das vom Kanton genehmigte Kündigungsformular verwenden.