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Nein. Das Obligationenrecht schreibt vor, dass Sie als Vermieter die Kündigung dem Mieter und seiner Ehepartnerin separat zustellen müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Mann den Mietvertrag allein unterschrieben und das Paar erst später geheiratet hat.
Wichtig: Als Vermieter müssen Sie das vom Kanton genehmigte Kündigungsformular verwenden.
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