Die Mieter einer Genfer Wohnung forderten die Verwaltung auf, Mängel in der Küche zu beseitigen und die Wände neu zu streichen. Darauf erhielten sie die Kündigung, da sie die Wohnung unsorgfältig behandelt hätten. Die Mieter wehrten sich, worauf das ­kantonale Mietgericht die Kündigung als missbräuchlich aufhob und den Vermieter verpflichtete, die Mängel zu beheben. Unterhalte dieser eine Wohnung nicht ausreichend, sei die Abnutzung ein Mangel. Die Lebensdauer der Küche und aller Anstriche waren überschritten. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 4A_127/2022 vom 28. Juni 2022