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Ein Glarner Sozialhilfebezüger erhielt vom Vermieter die Kündigung. Es sei eine Renovation geplant. Der Mann wehrte sich beim Kantons- und später beim Obergericht Glarus vergeblich gegen die Kündigung: Sie war gültig, da konkrete Baupläne vorlagen. Der Mieter durfte auch nicht wie beantragt länger in der Wohnung bleiben: Er wohne zwar seit fast 40 Jahren dort, habe aber keine Verwurzelung im Dorf geltend gemacht. Zudem habe ihm der Vermieter eine günstige Ersatzwohnung angeboten.
Obergericht GL, Urteil OG.2019.00002 vom 19.7.2019
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