Ja. Der Arbeitgeber muss Ihnen aber ab Beginn der Kündigungsfrist – trotz reduzierter Arbeitszeit – den vollen Lohn zahlen. Denn der Sinn der Kurzarbeit ist, Arbeitsplätze zu erhalten. Allenfalls können Sie zusätzlich den Lohnausfall (die Differenz zwischen Kurzarbeitsentschädigung und vollem Lohn) geltend machen, den Sie bis zum Beginn der Kündigungsfrist durch die Kurzarbeit hatten. Sie haben der Kurzarbeit ja nur unter der – zumindest stillschweigen- den – Bedingung zugestimmt, dass Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt.   

Infos zur Kurzarbeit finden Sie im Internet unter www.treffpunktarbeit.ch.