Kulanter, als das Gesetz verlangt
Gekauft ist gekauft, lautet die Regel. Doch in einer K-Tipp-Stichprobe zeigen sich alle Geschäfte kulant.
Inhalt
K-Tipp 02/2008
28.01.2008
Isabelle Meier
Kunden haben in der Schweiz grundsätzlich kein Recht, Waren umzutauschen – es sei denn, sie sind fehlerhaft. Doch die Warenhäuser und Kleidergeschäfte sind kundenfreundlicher, als das Gesetz verlangt. In einer Stichprobe wurden in allen 21 Geschäften Kleidungsstücke am folgen-den Tag zurückgenommen. Selbst bei Begründungen wie «Der Pulli gefällt mir nun doch nicht» oder «Die Farbe steht mir nicht&...
Kunden haben in der Schweiz grundsätzlich kein Recht, Waren umzutauschen – es sei denn, sie sind fehlerhaft. Doch die Warenhäuser und Kleidergeschäfte sind kundenfreundlicher, als das Gesetz verlangt. In einer Stichprobe wurden in allen 21 Geschäften Kleidungsstücke am folgen-den Tag zurückgenommen. Selbst bei Begründungen wie «Der Pulli gefällt mir nun doch nicht» oder «Die Farbe steht mir nicht» gab es gegen Vorweisen des Kassenbons das Geld zurück. Auch bei aufgerissener Verpackung.
Der K-Tipp hat bei Benetton, C & A, Charles Voegele, Coop City, Globus, H & M, Jelmoli, Loeb, Manor, Migros City, PKZ, Schild, Transa und We in Basel, Bern, Luzern und Zürich eingekauft. Die Preise bewegten sich zwischen 40 und 300 Franken, gekauft wurden Damen-, Herren- und Kinderkleider.
Selbst bei herabgesetzter Ware war die Rückgabe möglich: Der Outdoor-Laden Transa nahm eine Jacke aus dem Ausverkauf zurück – allerdings nur gegen einen Gutschein. «Nur» einen Gutschein gab es auch für einen 100-fränkigen Herrenpullover bei PKZ: Laut Geschäftsführer Olivier Burger wird bei PKZ nur Bargeld erstattet, wenn die Ware beschädigt ist oder Qualitätsmängel hat.
In allen anderen Läden haben die Kunden das Geld zurückerhalten, allerdings meist gegen Angabe der Personalien. Laut Jürg Welti von Globus dient dies der Absicherung gegen Missbrauch.
Kein Umtauschrecht
Im Kaufrecht gilt normalerweise der Grundsatz «gekauft ist gekauft». Kleidergeschäfte sind also nicht verpflichtet, Waren, die dem Kunden nicht gefallen, zurückzunehmen. Das gilt auch dann, wenn das Kleidungsstück originalverpackt ist und innert kürzester Frist zurückgebracht wird. Das Gesetz räumt dem Kunden auch kein Recht auf einen Gutschein ein. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Ware fehlerhaft ist. Dann gilt ein gesetzliches Umtauschrecht von einem Jahr.