Ja. Bei Lehrverhältnissen muss die Probezeit gemäss Gesetz mindestens einen Monat betragen. Maximal dürfen an sich drei Monate vereinbart werden. Steht im Lehrvertrag nichts über eine Probezeit, dauert sie ebenfalls drei Monate.

Ausnahmsweise kann die Probezeit bei Lehrverhältnissen – anders als bei «normalen» Arbeitsverträgen – auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Es müssen aber alle Beteiligten einverstanden sein bzw. zustimmen, also

  • der Lehrling, bei Minderjährigen dessen gesetz­liche Vertretung (Vater und/oder Mutter)
  • der Lehrbetrieb
  • die zuständige kantonale Behörde (Berufsbildungsamt).


Wichtig: Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit vereinbart werden.

Über eine Verlängerung sollte man in folgenden Fällen rechtzeitig sprechen:

  • wenn Ihr Sohn nach den ersten Wochen noch immer nicht sicher ist, ob die Lehre seinen Berufsvorstellungen entspricht
  • wenn der Lehrbetrieb mehr Zeit haben möchte, um zu sehen, wie Ihr Sohn arbeitet.


In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sie-ben Tage. Danach ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses nur noch im ge- genseitigen Einverständnis möglich oder wenn Gründe vor­liegen, die eine fristlose Kündigung recht­fertigen.