Inhalt
Ja. Nach Ablauf der Probezeit kann ein Lehrvertrag zwar grundsätzlich nur im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst werden. Aus wichtigen Gründen dürfen aber sowohl der Lehrbetrieb als auch der Lehrling jederzeit fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen etwa dann vor, wenn der Lehrling der Ausbildung offensichtlich nicht gewachsen ist oder eine Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist. Das ist der Fall, wenn die Gesundheit eines Lehrlings im Betrieb in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ihre Tochter kann daher fristlos kündigen. Da sie noch nicht volljährig ist, müssen Sie als Ihr gesetzlicher Vertreter der Kündigung zustimmen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden