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K-Tipp 10/2013
22.05.2013
Ja. Diese zwei Tage müssen entlöhnt werden – und zwar zu einem branchenüblichen Stundensatz. Anders wäre es nur, wenn Sie im Voraus auf den Lohn für diese Probetage verzichtet hätten.
Ja. Diese zwei Tage müssen entlöhnt werden – und zwar zu einem branchenüblichen Stundensatz. Anders wäre es nur, wenn Sie im Voraus auf den Lohn für diese Probetage verzichtet hätten.
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