Ich arbeite seit über fünf Jahren als Aushilfe in einem Büro; mein Pensum beträgt etwa sechs Stunden pro Woche. Nun fehle ich zum ersten Mal, weil ich in meiner Freizeit einen Velounfall hatte. Der Chef sagt, ich hätte in diesen zwei Wochen Abwesenheit keinen Lohn zugut, denn ich sei mit meinem kleinen Pensum nicht für Freizeitunfälle versichert. Erhalte ich trotzdem Lohn?

Ja. Entscheidend ist hier nicht die Unfallversicherung, sondern das Arbeitsrecht. Und das schreibt vor: Kann ein Arbeitnehmer wegen Unfall (oder Krankheit) nicht arbeiten, muss ihm der Arbeitgeber vom ersten Tag der Absenz an 100 Prozent seines Lohnes zahlen - und zwar für eine «beschränkte Zeit».

Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach den üblichen gesetzlichen Regeln. Sie beträgt im ersten Anstellungsjahr drei Wochen, danach je nach Anstellungsdauer und regionaler Gerichtspraxis (Skala) «angemessen» länger.

Sie sind im sechsten Dienstjahr: Nach der Berner und Basler Skala erhalten Sie deshalb drei Monate lang den vollen Lohn, nach der Zürcher Gerichtspraxis zwölf Wochen lang.

Fazit: Da Sie in diesem Dienstjahr noch nie gefehlt haben, muss der Chef Ihnen das Salär für die zwei Wochen in jedem Fall zahlen.

Bezüglich der Unfallversicherung sieht Ihre Situation so aus:

- Für Unfälle im Betrieb sind Sie auf jeden Fall obligatorisch versichert. Diese zahlt also Arzt- und Spitalkosten.

- Für Freizeitunfälle (Nichtbetriebs-Unfallversicherung NBU) hingegen sind Sie nicht über die Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert, weil Sie weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Die Lohnfortzahlung erhalten Sie aber - wie oben geschildert - vom Arbeitgeber.

- Für die Heilungskosten kommt in Ihrem Fall (Unfall in der Freizeit) die Krankenkasse auf. Allerdings müssen Sie hier Franchise und Selbstbehalt zahlen - was nicht der Fall wäre, wenn Sie die NBU-Versicherung beim Arbeitgeber hätten.

(st)