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K-Tipp 03/2010
06.02.2010
Ja. Während der Kurzarbeitszeit muss der Ar-beitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Lohn weiterzahlen. Dies gilt auch für die Angestellten. Entsprechend müssen Sie auch die vollen Abzüge für AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung akzeptieren.
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