Ja. Mit dem Tod des Arbeitnehmers enden das Arbeitsverhältnis und der Lohnanspruch per sofort. Allerdings ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den Lohn noch ein oder zwei Monate lang weiter zu zahlen – gerechnet ab dem Todestag.

Das sind die Details dieser gesetzlichen Lohnnachzahlung:

  • War der Verstorbene weniger als fünf Jahre im betreffenden Betrieb tätig, haben die Erben Anspruch auf einen Monatslohn.
  • Dauerte das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt die Lohnnachzahlung zwei Monatslöhne.
  • Zum Lohn zählen anteilmässig auch der 13. Monatslohn, Provisionen und Boni.
  • Die Nachzahlung entspricht dem Bruttolohn: Der Arbeitgeber darf keine Abzüge für AHV/IV und Pensionskasse machen, weil er selber keine solchen Beiträge mehr abliefern muss.
  • Die Lohnnachzahlung erfolgt, wenn der Verstorbene eine Witwe oder minderjährige Kinder hinterlässt oder andere Personen, die er unterstützen musste (zum Beispiel volljährige Kinder, die noch in Ausbildung sind).
  • Zudem haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Auszahlung nicht bezogener Ferien des verstorbenen Arbeitnehmers und allenfalls nicht ausbezahlter Überstunden.