Felix Geissmann aus Strengelbach AG und seine Schwestern erbten 2017 ihr Elternhaus. Die Erbengemeinschaft beauftragte einen Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft. Im Vertrag verpflichteten sich die Geschwister, im Erfolgsfall pauschal eine Provision von 4 Prozent des erzielten Kaufpreises plus Mehrwertsteuern zu bezahlen. Der Vertrag sah zudem vor, dass die Provision auch geschuldet sei, wenn die Geschwister das Haus jemanden verkaufen, der nicht vom Makler vermittelt wurde. Als Mindestkaufpreis wurde ein Betrag von 1,15 Millionen Franken eingesetzt.
Noch am Tag der Vertragsunterschrift fanden die Geschwister selber Interessenten, die das Haus für 1,18 Millionen Franken kaufen wollten. Die Erbengemeinschaft kündigte den Maklervertrag deshalb per sofort. Felix Geissmann war anschliessend damit einverstanden, dass der Makler sich noch um die Beurkundung des Kaufvertrags kümmerte.
Rechtsschutzfonds des K-Tipp sprang ein
Der Makler verlangte von den Käufern eine Reservationszahlung von 40 000 Franken. Das Geld überwies er nach Abschluss des Mandats aber nicht an die Erbengemeinschaft, sondern behielt es als «Honorar».
Das akzeptierten die Geschwister nicht. Geissmann wandte sich an den K-Tipp. Dessen Rechtsschutzfonds finanzierte die Klage gegen den Makler. Denn Auftragnehmer wie Makler sind verpflichtet, alles an die Auftraggeber herauszugeben, was sie im Rahmen des Auftrags erhalten haben. Und rechtlich ist klar: Maklerverträge sind jederzeit kündbar. Der Makler hatte aber Anspruch auf ein Honorar für seinen Aufwand sowie Spesen.
Das Gerichtsverfahren fand im September vor Regionalgericht Bern-Mittelland statt. Es hat sich für die Erbengemeinschaft gelohnt. Im Maklervertrag war zwar vorgesehen, dass er «für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen» wurde und bei einer vorzeitigen Kündigung «die Hälfte der vereinbarten Provision auf dem Mindestpreis» geschuldet sei. Der Richter stellte aber klar, dass der Makler nach der Kündigung des Vertrags nur nach Aufwand abrechnen darf. In einem Vergleich einigten sich die Parteien auf ein Honorar von 11 000 Franken. Die Erbengemeinschaft hat inzwischen den Rest in der Höhe von 29 000 Franken zurückerhalten.
Bei Makler-Verträgen sollte man genau hinschauen
Wer einen Immobilienmakler engagiert, sollte diese Punkte beachten:
Vor einer Vertragsunterzeichnung unbedingt mehrere Offerten und Referenzen einholen. Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen sind Provisionen bis 3 Prozent der Verkaufssumme üblich.
Im Maklervertrag sollte erwähnt sein, wann die Provision geschuldet ist und welche Entschädigungen anfallen, falls der Verkauf nicht zustande kommt. Vorsicht ist angezeigt bei Klauseln, nach denen der Makler das Honorar auch dann zugut hat, wenn der Käufer nicht durch ihn vermittelt wurde.
Im Maklervertrag sollte der Mindestverkaufspreis beziffert sein.
Beide Parteien können den Vertrag jederzeit kündigen. Auftraggeber sollten keinen Vertrag unterschreiben, bei dem sie im Fall der Kündigung ein Pauschalhonorar schulden, das über den tatsächlichen Aufwand des Maklers hinausgeht.