Ja. Die Kunden haben ein Recht darauf, dass Mängel an ihrem geleasten Fahrzeug kostenlos behoben werden. Deshalb können Sie von der Leasing-Gesellschaft verlangen, dass die Garage den Mangel beseitigt.

Allerdings ist nicht zumutbar, dass Sie das Auto immer wieder für eine erfolglose Reparatur in die Garage bringen müssen. Als Faustregel könnte gelten, dass Sie maximal vier Nachbesserungsversuche akzeptieren müssen.

Deshalb der Tipp:
Drohen Sie der Garage in einem eingeschriebenen Brief an, dass Sie das Auto zurückgeben und den Leasingvertrag vorzeitig auflösen werden, falls auch der letzte Reparaturversuch misslingen sollte. Schicken Sie eine Kopie dieses Schreibens an die Leasing-Gesellschaft.

Tritt derselbe Defekt danach wieder auf, können Sie den Leasingvertrag ausserordentlich kündigen. Die Leasing-Gesellschaft kann sich in diesem Fall nicht auf ihre Ansprüche bei vorzeitiger Vertragsauflösung berufen, darf also nicht rückwirkend einen höheren Leasing-Zins verlangen.

Im Gegenteil: Sie können die bezahlten Leasingraten zurückverlangen und müssen nur eine Nutzungsentschädigung fürs Fahrzeug zahlen. Diese beträgt laut TCS pro 1000 gefahrene Kilometer je nach Auto zwischen 0,3 und 0,7 Prozent des Kaufpreises.