Ja. Nach Gesetz muss jeder Verkäufer ein Jahr lang für Mängel am verkauften Gegenstand geradestehen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei neuen Waren, sondern auch beim Verkauf von gebrauchten Sachen, deren ursprüngliche Garantiefrist schon abgelaufen ist.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Beim Occasionskauf gilt für die Garantie nicht der gleich strenge Massstab wie beim Neukauf. Vielmehr gilt hier nur eine angepasste Garantie, die Alter und Verkaufspreis des Gegenstandes berücksichtigt.

Für Sie heisst das: Falls Sie vermeiden wollen, dass Sie vom Käufer Ihrer Occasion für unerwartete Mängel zur Kasse gebeten werden, können Sie im Kaufvertrag die Klausel «Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen» festschreiben. Oder Sie können die Garantie zeitlich beschränken - beispielsweise auf ein halbes Jahr.

Weitere Infos zum Occasions-Autoverkauf und -kauf finden Sie im K-Tipp-Ratgeber «Das eigene Auto: So fahren Sie am günstigsten».

(dw)