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Normalerweise sind Verträge verbindlich. Ein Widerrufsrecht haben Kundinnen und Kunden jedoch bei Haustürgeschäften, wenn es um mehr als 100 Franken geht. Sogenannte Haustürgeschäfte sind Vertragsabschlüsse, bei denen Kunden von einem Verkäufer überrumpelt wurden – sei es zu Hause, in der Umgebung der Wohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung. Seit Anfang Jahr zählen auch telefonische Vertragsabschlüsse ausdrücklich zu den Haustürgeschäften.
Zudem hat sich die Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verdoppelt. Wichtig: Der Verkäufer muss schriftlich auf Frist und Form des Widerrufs hinweisen und seine Adresse bekanntgeben. Sonst läuft die Frist erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit zum Widerruf erfährt – das kann auch Wochen oder Monate später sein.
Auch bei Partnervermittlungs- sowie Kredit- und Leasingverträgen hat der Gesetzgeber die Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verlängert. Aber: Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Messekäufen und Versicherungsverträgen.
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