Letzten Oktober hatte Lorenz Haberthür (Name geändert) aus Bremgarten AG bei der Merbag in Schlieren ZH einen Mercedes GLC bestellt. Preis laut Vertrag: 59 400 Franken. Abholbereit war er am 4. März. Doch zwei Tage vorher erhielt Haberthür einen Anruf: Er müsse 1013 Franken mehr bezahlen.
Lorenz Haberthür war sprachlos. Doch dann wehrte er sich. Schliesslich kam ihm der Händler entgegen: Der Aufpreis belief sich «nur» noch auf 500 Franken.
Was war in der Zwischenzeit passiert? Anfang Februar hatte Mercedes eine «Preissenkung auf sämtliche Fahrzeugmodelle» angekündigt. Schon damals deckte der K-Tipp auf, dass die Autos der A-Klasse, die Coupés der C-Klasse und das Modell GLC gar nicht günstiger wurden. Im Gegenteil: Die Sonderausstattung kam teurer als vorher (Ausgabe 4/2016).
Schwarzer Peter für den Importeur
Und nun zeigt sich am Beispiel von Lorenz Haberthür: Die Preiserhöhung wirkt sich nicht nur auf seither bestellte Autos aus, sondern auch auf Autos, die vor einem halben Jahr bestellt wurden.
Doch wie kommt die Merbag dazu, den vertraglich festgesetzten Kaufpreis nachträglich zu erhöhen? Die Garage schrieb dem Kunden: «Diese Mehrkosten werden uns vom Importeur in Rechnung gestellt. Solche Preiserhöhungen können wir Händler weder beeinflussen noch verhindern.»
Die Merbag hat denn auch die Möglichkeit, den Preis nachträglich zu erhöhen, im Kleingedruckten (AGB) festgeschrieben. Dort steht: «Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 60 Tage, ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.» Mit anderen Worten: Die Garage darf laut Vertrag den Preis erhöhen, sie muss ihn aber nicht senken.
Die K-Tipp-Rechtsberatung taxiert solche Vertragsbedingungen als sehr ungewöhnlich. Kein Käufer rechne mit einer derart einseitigen Klausel. Deshalb müsse sie zugunsten des Konsumenten ausgelegt werden.
Einseitige Klauseln der Merbag-Garagen
Die Klauseln in den Vertragsbedingungen der 38 Merbag-Garagen verstossen wohl gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Denn dort steht: «Unlauter handelt, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.»
«Unsere AGB sind marktüblich», sagt Fabio Privitera, Geschäftsleiter der Merbag Schlieren. Auch der Importeur empfehle sie.
Die Vertragsbedingungen der Merbag-Garagen sind noch einseitiger als diejenigen anderer Garagen. Dort steht etwa: «Messwerte und Daten in Prospekten» seien «als Annäherungswerte zu verstehen». Die Garagen seien «berechtigt, eine geänderte Ausführung zu liefern». Und: «Liefertermine und -fristen sind unverbindlich.» Doch wehe, der Käufer holt sein Auto nicht gleich ab: Nach 15 Tagen kann die Garage vom Vertrag zurücktreten und «mindestens 15 Prozent Konventionalstrafe» und Schadenersatz fordern.
Deshalb empfiehlt der K-Tipp: Lesen Sie die Vertragsbedingungen aufmerksam durch, und streichen Sie alles, was Ihnen nicht korrekt scheint und was Sie nicht verstehen – auch wenn nur noch wenig übrig bleibt.