Eine Aargauerin bezahlte die November-­Miete nicht. Der Vermieter setzte ihr ab Mitte November eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sonst werde er kündigen. Die Frau überwies das Geld am 1. Dezember mit dem Zahlungszweck «Miete». Der Vermieter kündigte ihr im Januar wegen Zahlungsverzugs. Er habe angenommen, das Geld sei die Dezember-Miete. Die Mieterin machte einen Monat später geltend, das Geld für den November über­wiesen zu haben – laut Aargauer Obergericht zu spät. Sie hätte sofort widersprechen oder das beim Zahlungszweck erwähnen sollen.

Obergericht Aargau, Entscheid ZSU.2023.120 vom 8.8.2023