Inhalt
Ja. Führt starkes Rauchen zu vergilbten Wänden, gilt dies als übermässige Abnützung. Für einen speziellen Nikotinanstrich muss der Mieter aufkommen. Das gilt unabhängig davon, vor wie vielen Jahren die Wohnung letztmals gestrichen wurde. Ob der Mieter für einen normalen Dispersionsanstrich ebenfalls aufkommen muss, hängt davon ab, wann die Wände letztmals gestrichen wurden. Ein Wandanstrich gilt nach acht Jahren als amortisiert.
Wurden die Wände letztmals vor mehr als acht Jahren gestrichen, muss sich der Mieter an den Kosten für diesen Anstrich also nicht beteiligen. Ist die genannte Frist beim Auszug dagegen noch nicht abgelaufen und muss die Wand neu gestrichen werden, hat er sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden