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24.08.2010
Nein. Die Mietwohnung dient grundsätzlich zu Wohnzwecken. Wenn Sie sie hauptsächlich beruflich nutzen, ist das mit dem Mietvertrag nicht mehr vereinbar. Gestattet sind berufliche Tätigkeiten, die bloss ab und zu in der Mietwohnung stattfinden – und nur, wenn das die Nachbarn nicht stört und die Bausubstanz der Woh- nung nicht zusätzlich beansprucht wird.
Ein Coiffeur darf zum Beispiel in seiner privaten Wohnung Haare schneiden, solange er nur wenige Kunden hat und der Wasserverbrauch nicht immens ist. Und eine Lehrerin darf in ihrer Freizeit Schülern zu Hause Nachhilfestunden geben.
In Ihrem Fall wird der Rahmen des Zumutbaren aber gesprengt. Eine Kindertagesstätte verursacht deutlich mehr Lärm und Nebenkosten. Eltern kommen und gehen. Zudem gibt es im Treppenhaus ein «Geläuf», das Nachbarn stören würde. Und: Es braucht eine Bewilligung für Kinderkrippen und Horte. Sollten Sie trotzdem eine Kindertagesstätte einrichten, riskieren Sie die Kündigung durch den Vermieter.
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