Ja. Auch die Unter-Untervermietung einer Wohnung ist zulässig – allerdings nur mit Zustimmung sowohl des Hauptmieters als auch des Vermieters. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn der Untermieter sich weigert, die Bedingungen des Unter-Untermietvertrags bekanntzugeben, wenn er einen zu hohen Mietzins verlangt – oder wenn mit der Unter-Untervermietung für den Hauptmieter oder den Vermieter wesentliche Nachteile verbunden sind.