Nur unter gewissen Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt: Kauf bricht Miete nicht. Mit dem Eigentum an der Wohnung geht also auch der laufende Mietvertrag auf den Käufer über. Er ist daher an die vereinbarten Kündigungsfristen und -termine gebunden.

Ausnahme: Macht der neue Eigentümer für sich oder nahe Verwandte dringenden Eigenbedarf geltend, kann er den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin kündigen – unabhängig von den vertraglichen Kündigungsfristen und -terminen. Dies gilt, sobald der neue Vermieter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Welche Termine bei Ihnen ortsüblich sind, erfahren Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schlichtungsbehörde (im Internet finden Sie Informationen unter www.mietrecht.ch).

Aber:
Der neue Besitzer muss den Eigenbedarf sofort geltend machen. Verpasst er die erste Gelegenheit zur Kündigung, hat er das ausserordentliche Kündigungsrecht verwirkt. Dann ist er an den Mietvertrag gebunden.

«Dringend» ist der Eigenbedarf, wenn dem Eigentümer oder seinen nahen Verwandten bei Betrachtung aller Umstände nicht zuzumuten ist, länger auf die vermietete Wohnung zu verzichten.

Als Mieter können Sie einen behaupteten dringenden Eigenbedarf kaum überprüfen. Im Zweifelsfall sollten Sie die Kündigung daher bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Gleichzeitig können Sie Mieterstreckung beantragen, falls die Kündigung für gültig erklärt würde.

Wird der dringende Eigenbedarf nachgewiesen, stehen Ihre Chancen für eine Erstreckung allerdings schlecht. Sie wird in solchen Fällen nur ausnahmsweise (bei besonderer Härte) und für kurze Zeit gewährt.

Immerhin muss Ihnen der bisherige Eigentümer den Schaden ersetzen, der Ihnen wegen der vorzeitigen Kündigung entsteht. Er muss Ihnen die Umzugskosten zahlen sowie die Mietzinsdifferenz bis März 2010, falls Sie in eine gleichwertige, aber teurere Wohnung umziehen müssen.

Tipp: Solche Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn langjährige Mietverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind. Dann ist eine Kündigung nach Verkauf der Liegenschaft nicht möglich. Allerdings muss der Vermieter mit einem Eintrag einverstanden sein.