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19.05.2017
Nein. Massgebend ist, was in Ihrem Mietvertrag steht, also Ende April und Ende Oktober. Nur bei Mietverträgen, die keine Kündigungstermine enthalten, gelten die ortsüblichen Termine. Diese ortsüblichen Termine finden Sie – unter Angabe Ihrer Postleitzahl – unter www.mietrecht.ch.
Sie können die Termine auch bei der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle erfragen. Diese Information finden Sie ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse. Nur in Fällen, in denen es keine ortsüblichen Angaben gibt (etwa im Kanton Luzern), können Mieterinnen und Mieter – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen, gerechnet ab Mietbeginn.
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