Ja, wenn sie es korrekt macht. Die Vermieterin kann während der Mietdauer einseitig und ohne Zustimmung des Mieters die Nebenkosten anders regeln. Sie kann also Nebenkosten aus dem Mietzins herausnehmen und separat verrechnen. Dies aber nur, wenn sie gleichzeitig den Nettomietzins um den Betrag herabsetzt, um den sich die Nebenkosten so erhöhen.

Wenn der Vermieter dies unterlässt, ist dies eine verdeckte Mietzinserhöhung. Und eine solche Vertragsänderung ist dem Mieter – analog einer Mietzinsänderung – auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitzuteilen und zu begründen. Das Formular muss mindestens zehn Tage vor Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen. Zudem ist die Änderung frühestens auf den nächsten Kündigungstermin möglich.

Wird der Nettomietzins nicht entsprechend angepasst, kann der Mieter die Vertragsänderung anfechten oder verlangen, dass der Mietzins herabgesetzt. wird.