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K-Tipp 10/2008
19.05.2008
Ja, aber nicht direkt. Da Sie allein den Mietvertrag unterschrieben haben, besteht zwischen dem Vermieter der Wohnung und Ihrer Partnerin kein Vertragsverhältnis.
Folge: Sollten Sie sterben, treten Ihre Erben an Ihre Stelle im Mietvertrag. Will der Vermieter nun kündigen, muss er dies gegenüber der Erbengemeinschaft tun.
Ist Ihre Partnerin Ihre Alleinerbin, kann ihr der Vermieter direkt kündigen. Die geltenden Kündigungsfristen und -termine ergeben sich aus dem Mietvertrag. Ist dort nichts geregelt, gelten eine dreimonatige Kündigungsfrist und die ortsüblichen Termine. In Biel können Mieterinnen und Mieter auf Ende April und auf Ende Oktober kündigen.
Folge: Sollten Sie sterben, treten Ihre Erben an Ihre Stelle im Mietvertrag. Will der Vermieter nun kündigen, muss er dies gegenüber der Erbengemeinschaft tun.
Ist Ihre Partnerin Ihre Alleinerbin, kann ihr der Vermieter direkt kündigen. Die geltenden Kündigungsfristen und -termine ergeben sich aus dem Mietvertrag. Ist dort nichts geregelt, gelten eine dreimonatige Kündigungsfrist und die ortsüblichen Termine. In Biel können Mieterinnen und Mieter auf Ende April und auf Ende Oktober kündigen.
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