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Ein Mieter aus Schaffhausen erhielt vor vier Jahren die Kündigung. Der Vermieter verwendete dafür das amtliche Formular. Darauf fehlte das Ausstelldatum. Der Mieter focht die Kündigung an. Das Kantonsgericht gab ihm recht und hob sie auf. Ober- und Bundesgericht sehen dies anders: Sie sei auch ohne Vermerk des Ausstelldatums gültig.
Bundesgericht, 4A_271/2024 vom 28.5.2024
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