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Eine Zürcherin verlangte vom Vermieter, wegen Strassenlärm bessere Fenster einzubauen. Laut kantonaler Baudirektion werde der Grenzwert der Lärmschutzverordnung bei ihr überschritten. Die Mieterin blitzte beim Bezirksgericht Bülach ZH ab. Anders als die Baudirektion mass es bei geschlossenen Fenstern: Der Pegel lag mit rund 40 Dezibel unter dem Grenzwert von 65 dB. Das Obergericht bestätigt: Anspruch auf besseren Lärmschutz bestehe nur, wenn der Grenzwert bei geschlossenen Fenstern überschritten werde.
Obergericht Zürich, Urteil PD220004 vom 5.7.2022
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