Mieter in Basel bauten im Garten etwa ein «Fonduestübli» und einen Sichtschutz, ohne den Vermieter zu fragen. Er mahnte die Mieter und vereinbarte mit ihnen, dass diese Bauten eine schriftliche Zustimmung benötigen. Die Mieter erstellten trotzdem einen neuen Sichtschutz und weigerten sich, ihn zu entfernen. Zugleich fochten sie die Vereinbarung bei der Schlichtungsbehörde an. Darauf kündigte der Vermieter den Vertrag.

Das Bundesgericht gab ihm Recht. Die Vereinbarung sei gesetzeskonform, die aus­serordentliche Kündigung zulässig, da das Mieterverhalten eine erneute schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte.

Bundesgericht, Urteil 4A_178/2024, vom 26.4.2024