Nein. Richtig ist, dass ein Mietverhältnis beim Tod des Mieters auf die Erben übergeht und nicht automatisch endet. Doch die Erben haben in jedem Fall die Möglichkeit, den Mietvertrag mit einer drei­monatigen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen – auch bei Verträgen mit einer Mindestmietdauer.

Die gesetzlichen Kündigungstermine sind je nach Ortsgebrauch unterschiedlich. In der Stadt Zürich, wo Ihre Mutter wohnhaft war, ist eine Kündigung per Ende März und Ende September möglich. Folglich können Sie bereits  jetzt im Juni den Miet­vertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Frist auf Ende September kündigen. 

Statt zu kündigen, können Sie dem Vermieter auch einen zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter vorschlagen. So müssen Sie den Mietzins nur noch 30 Tage lang ­zahlen.