Mietrecht - Muss der Untermieter raus?
Inhalt
K-Tipp 13/2001
22.08.2001
Ich bin Mieter einer Wohnung. Ein Zimmer habe ich untervermietet. Nun möchte ich wieder die ganze Wohnung für mich, was ich meinem Untermieter auch mitgeteilt habe. Dieser will aber nicht ausziehen.
Kann ich ihn zwingen, die Wohnung zu verlassen?
Ja. Zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter gilt das Gleiche wie zwischen Ihnen und «Ihrem» Vermieter. Das heisst, dass Sie Ihrem Untermieter gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ihr Vermieter Ihnen gegen...
Ich bin Mieter einer Wohnung. Ein Zimmer habe ich untervermietet. Nun möchte ich wieder die ganze Wohnung für mich, was ich meinem Untermieter auch mitgeteilt habe. Dieser will aber nicht ausziehen.
Kann ich ihn zwingen, die Wohnung zu verlassen?
Ja. Zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter gilt das Gleiche wie zwischen Ihnen und «Ihrem» Vermieter. Das heisst, dass Sie Ihrem Untermieter gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ihr Vermieter Ihnen gegenüber.
Wenn Sie wollen, dass der Untermieter auszieht, müssen Sie das Untermietverhältnis kündigen. Die Kündigung müssen Sie dem Untermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (oder unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist) auf einem amtlich genehmigten Formular mitteilen. Das Kündigungsformular erhalten Sie beim Hauseigentümerverband Ihres Kantons.
Die Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gilt für Untermietverhältnisse, in denen der Untermieter Küche, Bad und beispielsweise Waschküche mitbenutzen kann.
Sollte es sich hingegen nur um ein möbliertes Zimmer ohne Mitbenützung von Küche und anderen gemeinsamen Einrichtungen handeln, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen auf das Ende des Monats.
Ihr Untermieter hat die Möglichkeit, die Kündigung bei der Mieterschlichtungsstelle anzufechten; vielleicht erhält er eine Erstreckung, sodass er ein wenig länger bleiben darf. Ausziehen muss er aber auf jeden Fall.
Weigert er sich trotzdem, die Wohnung zu verlassen, dürfen Sie ihn nicht eigenhändig rausspedieren. Die Räumung unter Zwang muss die Behörde vollziehen. Um diese zu veranlassen, müssen Sie ein so genanntes Ausweisungsverfahren anstreben. Dieses ist je nach Kanton und Bezirk unterschiedlich geregelt. Über das genaue Verfahren und die damit verbundenen Kosten informiert Sie die Mieterschlichtungsstelle.
(dw)
Mehr zum Thema finden Sie im Saldo-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick». Sie können ihn unter Telefon 01 254 32 32 bestellen (27 Franken inkl. Porto, Verpackung und MwSt).