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Nein. Zwar beträgt die Lebensdauer eines Anstrichs acht Jahre; dies ergibt sich aus der gemeinsamen paritätischen Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und des Mieterverbandes.
Ist diese Frist abgelaufen, hat der Mieter aber nicht automatisch Anspruch auf einen Neuanstrich. Ist der Anstrich noch in einem guten Zustand und weist nur Spuren normaler Abnützung auf, muss der Mieter dies akzeptieren. Auch nach zehn Jahren.
Sind die Wände hingegen mangelhaft beziehungsweise erneuerungsbedürftig, kann der Mieter einen Neuanstrich verlangen. Fazit: Wenden Sie sich an den Vermieter und bitten Sie ihn, Ihre Wohnung neu zu streichen. Weigert er sich, muss letzten Endes die Mieterschlichtungsstelle entscheiden, ob ein Neuanstrich gerechtfertigt ist oder nicht.
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