Nein. Sie sind nur für die Gartenpflege im Rahmen des kleinen Unterhalts zuständig. Dazu gehören beispielsweise das Mähen des Rasens, das Beseitigen von Unkraut sowie das Schneiden von kleinen Hecken und Büschen. Für das Zurückstutzen von Bäumen ist hingegen spezielles Fachwissen erforderlich, weshalb diese Arbeit zur Unterhaltspflicht des Vermieters gehört.

Die Pflichten des Mieters bezüglich Gartenpflege richten sich nach dem Mietvertrag. Lässt der Vermieter die Gartenpflege nicht durch Mieter, sondern durch einen Gärtner ausführen, kann der Vermieter die dadurch entstehenden Kosten über die Nebenkosten auf die Mieter abwälzen.

Allerdings müssen die Kosten im Mietvertrag ausdrücklich als separat zu bezahlende Nebenkosten aufgeführt sein. Können alle Mieter den Garten nutzen, werden die Kosten auf alle verteilt. Darf nur ein Mieter den Garten nutzen, muss dieser die Gärtnerkosten allein tragen. Grössere Gartenarbeiten, wie die Neugestaltung des Gartens oder das Setzen von neuen Pflanzen, darf der Vermieter nicht über die Nebenkosten verrechnen.