Ein Mieter eines Gewerberaums verlangte vom Vermieter wegen umbaubedingter Einschränkungen eine Reduktion des Mietzinses. Der Vermieter war damit einverstanden. Zwei Jahre später kündigte er den Gewerberaum zwecks Renovation. Der Mieter wehrte sich: Eine Kündigung innert drei Jahren nach einem Mietstreit sei ungültig. Laut dem Obergericht Solothurn war die Kündigung aber gültig. Denn der Vermieter habe den Mietzins nach dem Gesuch des Mieters sofort reduziert. Es sei nicht zu einem Streit gekommen.

Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2024.20 vom 3.7.2024