Nein. Weist die zuständige Schlichtungsbehörde ein Anfechtungsbegehren des Mieters ab, prüft sie von sich aus, ob das Mietverhältnis allenfalls erstreckt werden kann. Mieterinnen und Mieter müssen somit beim Anfechten der Kündigung nicht noch zu­sätzlich eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.

Bereiten Sie sich aber gut auf den Gang an die Schlichtungsbehörde vor. Sammeln Sie insbesondere auch Argumente, die für eine Erstreckung sprechen. Ein Grund ist gegeben,  wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie und Ihre Familie eine unzumutbare Härte zur Folge hätte.

Das wäre dann der Fall, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der verbleibenden Zeit eine neue Wohnung zu finden. Sie sollten deshalb auch Ihre Suchbemühungen ­dokumentieren. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt für Wohnräume vier, für Geschäftsräume sechs Jahre und hängt von der individuellen Situation ab.

Eine Erstreckung ist aber beispielsweise nicht möglich, wenn der Mieter mit der Miete in Rückstand ist. Wichtig: Das Anfechtungsbegehren müssen Sie innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbe­hörde einreichen.