Ja. Grundsätzlich dürfen dem Mieter zwar nur Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, die im Vertrag vermerkt sind. Denn alle übrigen Kosten sind im Mietzins inbegriffen. Unter den Begriff «Heizkosten» fallen aber nicht nur der verbrauchte Brennstoff, sondern etwa auch die Stromkosten für Brenner und Umwälzpumpe, die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, die Beseitigung des Abfalls und der Schlacke, die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken des Boilers. Zusätzlich gehören auch die Wartung, die Verwaltungsarbeit und Versicherungsprämien dazu, soweit diese mit der Heizungsanlage zusammenhängen. Kosten für die Reparatur und die Erneuerung der Heizanlage dürfen hingegen nicht dem Mieter überbunden werden.