Ein Genfer Mieter war mit dem Mietzins im Rückstand. Der Vermieter kündigte ihm ausserterminlich und forderte 34'559 Franken Schadenersatz für den bis zum ordentlichen Kündigungstermin geschuldeten Zins. Das Mietgericht hiess die Klage des Vermieters gut. Doch das Bundesgericht wies sie ab: Der Vermieter muss in einem solchen Fall alles Zumutbare tun, um einen neuen Mieter zu finden. Dazu zählte hier auch die Renovation der Wohnung. Das hatte der Vermieter unterlassen.

Bundesgericht, 4A_569/2022 vom 19. März 2024