«Kündigt ein Mieter ausserterminlich, muss er drei Nachmieter finden»
Laut Gesetz genügt ein einziger Nachmieter. Dieser muss zumutbar und zahlungsfähig sein. Zumutbar sind alle Mieter, bei denen nicht mit Problemen gerechnet werden muss. Unzumutbar wäre beispielsweise eine fünfköpfige Familie als Nachmieter für eine Zweizimmerwohnung. Punkto Zahlungsfähigkeit sollte der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Nettoeinkommens ausmachen. Der Nachmieter muss bereit sein, die Mietwohnung zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen.
«Der Nachmieter kann auf dem bisherigen Vertrag bestehen»
Der Nachmieter hat weder ein Anrecht auf die Wohnung noch auf die bisherigen Konditionen. Der Vermieter kann sich also für jemand anderen entscheiden oder den Mietzins erhöhen. Wenn der Nachmieter wegen neuer Konditionen abspringt, ist der alte Mieter trotzdem aus dem Mietvertrag entlassen.
«Nach acht Jahren muss der Vermieter die Wände neu streichen»
Das stimmt nur, wenn der Anstrich beim Einzug mangelhaft ist. Ist er noch ansehnlich, besteht kein Anspruch. Ein Anstrich hat zwar eine Lebensdauer von acht Jahren. Das spielt aber nur eine Rolle, wenn es um die Haftung des Mieters geht. Verschmutzt er die Wände so stark, dass beim Auszug nach weniger als acht Jahren ein frischer Anstrich nötig ist, muss er sich an den Kosten beteiligen.
«Der Vermieter darf jederzeit in die Wohnung»
Der Vermieter darf die Wohnung nur betreten, wenn es für den Unterhalt, die Weitervermietung oder den Verkauf der Liegenschaft notwendig ist. Der Mieter muss zudem frühzeitig darüber informiert werden und nach Wunsch anwesend sein können.
«Bei Reparaturen muss der Mieter immer 150 Franken übernehmen»
In vielen Mietverträgen steht, dass der Mieter Unterhaltskosten bis 150 Franken übernehmen muss. Das gilt aber nur, wenn die Kosten 150 Franken nicht übersteigen und wenn ein durchschnittlich begabter Mieter die Reparatur selber ausführen kann. Sobald es einen Fachmann braucht, muss der Vermieter die gesamten Kosten übernehmen – anderslautende Klauseln im Vertrag sind ungültig.
«Bei Mängeln kann der Mieter den Mietzins einfach reduzieren»
Ist eine Wohnung reparaturbedürftig, sollten Mieter auf keinen Fall eigenmächtig einen Abzug vom Mietzins machen. Sie riskieren sonst die Kündigung. Wer sich mit dem Vermieter nicht über eine Reduktion einigen kann, wendet sich am besten an die am Wohnort zuständige Schlichtungsstelle für Mietsachen. Um Druck zu machen, können Mieter den Mietzins bei Mängeln «bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle» hinterlegen. Mieter erfahren bei der Schlichtungsstelle, wo sich diese befindet.
«Es braucht immer ein Antrittsprotokoll»
Ein Antrittsprotokoll beim Einzug in eine neue Wohnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vermieter können aber darauf bestehen. Sie brauchen das Protokoll beim Auszug eines Mieters als Beweis, dass in der Wohnung etwas beschädigt wurde. Dann können sie die Liste der früheren Mängel mit dem aktuellen Zustand der Wohnung vergleichen und den Mieter für Schäden belangen, die nicht aufgeführt sind. Für den Mieter ist ein fehlendes Antrittsprotokoll kein Nachteil.