Mietrecht - Wer muss Schnee schaufeln?
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K-Tipp 1/2000
12.01.2000
Letzthin hat es bei uns nachts heftig geschneit. Als ich dann am Morgen mit dem Auto aus der Garage fahren wollte,lag der Schnee so hoch, dass ich mit dem Wagen stecken blieb. Ich reklamierte auf der Verwaltung, doch man sagte mir, das Schneeschaufeln sei Sache des Mieters. In meinem Mietvertrag steht aber nichts davon. Wer muss auf einem Privatgrundstück eines Mietshauses Schnee schaufeln?
Im Prinzip ist der Grundeigentümer für das Schneeräumen auf privaten Wegen und Treppen,...
Letzthin hat es bei uns nachts heftig geschneit. Als ich dann am Morgen mit dem Auto aus der Garage fahren wollte,lag der Schnee so hoch, dass ich mit dem Wagen stecken blieb. Ich reklamierte auf der Verwaltung, doch man sagte mir, das Schneeschaufeln sei Sache des Mieters. In meinem Mietvertrag steht aber nichts davon. Wer muss auf einem Privatgrundstück eines Mietshauses Schnee schaufeln?
Im Prinzip ist der Grundeigentümer für das Schneeräumen auf privaten Wegen und Treppen, vor dem Mietshaus und auf der Zufahrt verantwortlich. Zudem haftet er für Unfälle, die auf seinem Grundstück geschehen. Nach den Regeln des Mietrechts ist der Vermieter dazu verpflichtet, das Mietobjekt in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das bedeutet eben auch, dass die Mieterinnen und Mieter ungehinderten Zugang zum Mietobjekt haben müssen. Vermietet der Eigentümer zusätzlich noch Garagen, muss er zudem die Zu- und Wegfahrt in der Regel zwischen 7 und 21 Uhr gewährleisten. Will der Vermieter den Schnee nicht selber räumen, muss er jemanden - zum Beispiel einen Hauswart - damit beauftragen. Wie umfassend die Schneeräumung sein muss, sagt das Gesetz nicht. Für den Umfang der Schneeräumung zählen die örtlichen Verhältnisse. Als Faustregel gilt das Erfordernis, dass sich auf schnee- und eisfreiem Weg zwei Kinderwagen kreuzen können. Stark begangene oder besonders gefährliche Wege sollten weiträumiger gepfadet sein. Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, die Pflicht zur Schneeräumung vertraglich auf den Mieter zu überwälzen. Dann muss der Vermieter aber die Kosten für Geräte, Sand oder Salz übernehmen - es sei denn, die Überwälzung dieser Kosten auf die Mieter sei im Vertrag unter den Nebenkosten ausdrücklich erwähnt. Sollte sich wegen ungenügender Schneeräumung ein Unfall ereignen, so haftet der Vermieter aufgrund der Werkeigentümerhaftung. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter für das Schneeschaufeln einen Hauswart oder Mieter beauftragt hat. Der Vermieter kann aber allfällige Kosten z. B. auf den Abwart überwälzen (Rückgriff nehmen), falls dieser seine Pflichten nicht erfüllt hat.