Inhalt
Ja. Ihre Kündigung ist rechtlich unwirksam. Denn das Eigentum am Haus und der laufende Mietvertrag gingen nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags auf Sie über. Sie werden erst mit dem Eintrag im Grundbuch Eigentümer des Hauses. Bis dahin kann nur der bisherige Vermieter gültig kündigen.
Nach dem Eigentumsübergang sind Sie nicht an die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine gebunden, falls Sie das Haus selbst bewohnen wollen. In diesem Fall können Sie dem Mieter unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden