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Eine Freiburgerin bezahlte aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes für die Wohnung nur 728 statt 1428 Franken Miete. Der Bund übernahm die Differenz von 700 Franken. Dann teilte die Vermieterin der Frau mit, der Bund stelle die Subvention ein. Trotzdem zahlte die Mieterin weiterhin 728 Franken. Darauf kündigte ihr die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs. Die Mieterin wehrte sich: Die Kündigung sei ungültig, weil ihr die Zinserhöhung nicht auf einem amtlichen Formular mitgeteilt worden sei. Damit blitzte sie vor allen Instanzen ab: Beim Wegfall von Subventionen seien Vermieter nicht verpflichtet, die Erhöhung per Formular mitzuteilen.
Bundesgericht, Urteil 4A_299/2021 vom 1.9.2021
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