Wollen Vermieter eine Mietzinserhöhung durchsetzen, müssen sie für die Mitteilung an die Mieter ein amtlich genehmigtes Formular verwenden. Was aber, wenn die Immobilienfirma inzwischen ihren Namen gewechselt hat und deshalb das ursprünglich genehmigte Formular entsprechend abändert und mit einem anderen Logo versieht? Dann bleibt das Formular trotzdem gültig, und die Mietzinserhöhung kann in Kraft treten.     

Bundesgericht, Urteil 4A_497/2008 vom 10. 2. 2009