Jakob Schmid (Name geändert) wohnt seit 2010 in einer 3½-Zimmer-Wohnung in der Ostschweiz. Vor 13 Jahren bezahlte er 1820 Franken Miete im Monat und 200 Franken für die Nebenkosten – bei einem Referenzzinssatz von damals 3 Prozent. Über die Jahre sank der Zinssatz auf 1,25 Prozent. Der ­Vermieter gab die Reduktionen teilweise an seinen Mieter weiter. Deshalb betrug die ­Miete schliesslich 1537 Franken.

Anfang Juni erhöhte der Vermieter den Mietzins per 1. Oktober um 110 Franken auf 1647 Franken. Begründung: «Erhöhung des Referenzzinssatzes von 1,25 auf 1,5 Prozent.» Der 72-jährige Jakob Schmid traute seinem Vermieter nicht und liess die Mieterhöhung durch den Mieterverband prüfen. Dieser kam zum Schluss, dass die Erhöhung zu hoch sei.

Schmid focht die Mietzinserhöhung vor­sorglich bei der zuständigen Schlichtungs­behörde an und schaltete danach die Rechtsschutzversicherung des K-Tipp ein. Eine Rechtsanwältin prüfte die Unterlagen und kam zum Schluss, dass die Mietzins­erhöhung ungültig war. Denn der Vermieter unterliess es, genau zu begründen, wie sich die Mietzinserhöhung zusammensetzte – also welcher Teil sich auf den veränderten Referenzzinssatz bezog und welche Teile die Teuerung und die Kostensteigerung betrafen.

Mitte September fand die Schlichtungs­verhandlung statt. «Sie verlief zäh und dauerte fast zwei Stunden», erzählt Jakob Schmid. Mit Hilfe seiner Anwältin schloss er mit dem Vermieter einen Vergleich. Schmid akzep­tierte eine Mietzinserhöhung um 80 Franken auf monatlich 1617 Franken. Dieser Zins gilt aber erst ab 1. April nächsten Jahres.