Ja. Der Anspruch auf eine Herabsetzung des Miet­zinses bei Mängeln verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, ­sobald der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat. In Ihrem Fall hat der Vermieter die Sanierung in Auftrag gegeben. Der Mangel war ihm daher auch ohne spezielle Mitteilung Ihrerseits bekannt.

Weil bei Ihnen die Sanierung erst ein Jahr her ist und das Mietverhältnis noch besteht, können Sie vom Vermieter auch jetzt noch verlangen, dass er den Mietzins für die Dauer der Renovation und der damit verbundenen Beeinträchtigungen herabsetzt und Ihnen den zu viel bezahlten Teil des Mietzinses zurückerstattet.

Teilen Sie dem Vermieter Ihr Begehren mit. Geht er nicht darauf ein oder können Sie sich mit ihm nicht über die Höhe der Reduktion einigen, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden (Adressen unter www.mietrecht.ch).

Eine Liste von Gerichtsurteilen, die Ihnen helfen kann, die ungefähre Höhe der Reduktion zu bestimmen, finden Sie unter www.mietrecht.ch/82.0.
html % Reduktion bei Mängeln. Wichtig: Reduziert wird immer der Nettomietzins, also der Mietzins ohne Nebenkosten.   
(ch)