Das Zuger Amt für Zivilschutz und Militär verlangte von einem Mann für das Jahr 2020 eine Militärpflichtersatzabgabe. Er focht die Ver­fügung beim Verwaltungsgericht an und zweifelte auch die bereits bezahlten Abgaben für 2019 und 2018 an. Die damaligen Verfügungen hatte er aber nicht angefochten.

Das Gericht urteilte, die Abgaben für 2020 und 2019 seien geschuldet, jene für 2018 jedoch nicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wehrte sich beim Bundesgericht erfolgreich: Der Mann hätte die Abgabe für 2018 innert der Rechtsmittelfrist anfechten müssen. Da er das nicht tat, sei sie auch für 2018 geschuldet.

Bundesgericht, Urteil 9C_479/2023 vom 11.10.2023