Eine Frau liess sich bei einer Zürcher Schönheitsärztin Gesicht und Hals straffen. Hässliches Resultat: sichtbare Narben an Kopf und Hals sowie chronische Schmerzen im Gesichts- und Halsbereich. Das Opfer muss seither jede Stunde eine fettende Salbe auftragen und ist auf Schmerzmedikamente angewiesen.

Als das Opfer gegen die Ärztin Strafanzeige wegen Körperverletzung einreichte, stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein, weil sie keine strafbare Tat sah. Nun muss sie auf Geheiss des Bundesgerichts trotzdem aktiv werden. Es sei unzulässig gewesen, eine schwere Körperverletzung zum Vornherein auszuschliessen.    

Bundesgericht, Urteil 6B_115/2009 vom 13. 8. 2009