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Grundsätzlich braucht es für luxuriöse bauliche Massnahmen die Zustimmung aller Miteigentümer. Beim Bau eines Pools handelt es sich ohne Zweifel um eine luxuriöse bauliche Massnahme, denn: Ein Schwimmbad erhöht in erster Linie den Komfort. Der Pool kann also grundsätzlich nur realisiert werden, wenn alle drei Miteigentümer damit einverstanden sind.
Aber: Ein solches Vorhaben kann ausnahmsweise auch gegen den Willen eines Miteigentümers ausgeführt werden. Und zwar dann, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil übernehmen und für vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauzeit einen Ersatz leisten.
In diesem Fall genügt es, wenn die Mehrheit aller Eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Anteile vertritt (qualifiziertes Mehr), dem Bau des Pools zustimmt. Voraussetzung ist zudem, dass dem Miteigentümer, der das bauliche Vorhaben ablehnt, keine dauernden Nachteile entstehen.
Stimmen nicht alle Miteigentümer einer luxuriösen baulichen Massnahme zu, sollte Folgendes festgehalten werden – das verhindert spätere Konflikte:
- Wer muss sich am künftigen Unterhalt beteiligen?
- Darf der nicht zustimmende Miteigentümer die neue Sache ebenfalls benutzen?
- Zu welchen Konditionen kann er sich nachträglich noch beteiligen?
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