Monatelang im Ausland? TV-Gerät in den Keller!
Wer teilweise im Ausland lebt, zahlt in dieser Zeit keine Gebühren - aber nur, falls alle Geräte aus der Wohnung entfernt werden.
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K-Tipp 7/2007
11.04.2007
Jahrelang war es möglich: Wer mehrere Monate im Ausland weilte (etwa den ganzen Winter auf Teneriffa), musste keine Radio- oder TV-Konzessionsgebühren zahlen. Er konnte sich für die Zeit der Abwesenheit bei der Billag abmelden. Doch plötzlich änderte die Billag auf Anordnung des Bundesamtes für Kommunikation ihre Praxis.
Franz Herter aus Röschenz BL erachtete diese Änderung als willkürlich und wollte die zusätzlichen Kosten nicht einfach hinnehmen. Er verbringt drei Vier...
Jahrelang war es möglich: Wer mehrere Monate im Ausland weilte (etwa den ganzen Winter auf Teneriffa), musste keine Radio- oder TV-Konzessionsgebühren zahlen. Er konnte sich für die Zeit der Abwesenheit bei der Billag abmelden. Doch plötzlich änderte die Billag auf Anordnung des Bundesamtes für Kommunikation ihre Praxis.
Franz Herter aus Röschenz BL erachtete diese Änderung als willkürlich und wollte die zusätzlichen Kosten nicht einfach hinnehmen. Er verbringt drei Viertel des Jahres in Spanien, Brasilien und Ungarn und sieht nicht ein, weshalb er während seiner Abwesenheit weiterhin Billag-Gebühren zahlen sollte.
Seine Beschwerde gegen die Billag-Rechnung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt aber abgelehnt: Wesentlicher als Rechtssicherheit und die Beibehaltung der früheren Regelung sei ein «praktikables» Gebühreninkasso. Entscheidend für die Gebührenpflicht sei «allein das Vorhandensein eines betriebsbereiten Empfangsgerätes im Haushalt». Und betriebsbereit sei ein Gerät, wenn es «mittels weniger Handgriffe» (zum Beispiel Anschliessen des Stroms oder der Antenne) zum Laufen gebracht werden könne.
Gerichte: Im Zweifel für den Fiskus
Der Tipp daraus ist klar - und wird von der Billag auch bestätigt: «Wenn keine Geräte vorhanden sind, besteht keine Gebührenpflicht. Das heisst bei einem längeren Auslandaufenthalt konkret, dass die Geräte aus der Wohnung zu entfernen sind.»
In Frage kommen der Keller oder der Estrich - oder man vertraut die Geräte einem Freund an.
Wichtig: Die Gebühren werden nur erlassen, wenn man sich vor der Abreise abmeldet. Eine rückwirkende Gutschrift ist nicht möglich.
Übrigens: Franz Herter ist in guter Gesellschaft: Beschwerden gegen Gebühren- oder Steuerentscheide enden bei Bundesinstanzen häufig mit einem Misserfolg. Eine Tatsache, die der ehemalige nebenamtliche Bundesrichter Ulrich Cavelti und heutige Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen in der neusten Ausgabe des Juristenmagazins «Plädoyer» bestätigt: In Steuerfällen hätten Bundesrichter die Tendenz, «im Zweifel für den Fiskus» zu entscheiden. Anders gesagt: im Zweifel gegen den Bürger.