Nein. Die Maschine ist ungewöhnlich anfällig, was wohl auf ihr Alter zurückzuführen ist. Zudem ist eine umfassende Reparatur nötig. Dafür ist der Vermieter verantwortlich.

Der Vermieter kann sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, indem er anstehende Reparaturen hinausschiebt und dadurch die Mieter mit Rechnungen für Reinigungen belastet, die nur für kurze Zeit etwas bringen.

Denn primär ist es Sache des Vermieters, für den Unterhalt der Geräte aufzukommen. Diese Aufwendungen sind übrigens bereits in der monatlichen Miete inbegriffen. Der Vermieter kann sich hier also nicht auf die vertragliche Ausbesserungsregel für kleine Mängel berufen.

Grundsätzlich sind solche Bestimmungen jedoch zulässig: Laut Gesetz müssen Mieter kleinere Reinigungen und Ausbesserungen auf eigene Kosten übernehmen. Was im Einzelfall zum kleinen Unterhalt gehört, ist nicht immer klar. Im Zweifel geht eine Reparatur zulasten des Vermieters. Häufig wird im Vertrag detailliert aufgelistet, welche Arbeiten der Mieter auf eigene Kosten ausführen muss.

Üblich sind auch vertragliche Höchstgrenzen wie bei Ihnen. Diese sollten nicht höher als 100 bis 150 Franken sein, wobei es örtliche Unterschiede gibt. Was üblich ist, kann man bei der Mietschlichtungsstelle am Wohnort oder beim kantonalen Mieterverband herausfinden.

Ungeachtet dieser Grenze haftet der Mieter selbstverständlich bei Schäden, die durch unsachgemässen Gebrauch entstehen. Allerdings wird die Höhe der Haftung durch die durchschnittliche Lebensdauer einer Sache beschränkt.

(st)