Nein, dafür ist es leider zu spät.
Die Mindestabstände von Pflanzen zur Grundstücksgrenze sind kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Zug beträgt der erlaubte Abstand für hochstämmige Bäume – zum Beispiel Waldbäume, Pappeln oder Nussbäume – acht Meter. Für Apfel- und Birnbäume gelten vier Meter, für Zwetschgen- und Pflaumenbäume zwei Meter.
Wird ein Baum näher gepflanzt, kann der Nachbar die Beseitigung verlangen. Er muss nicht nachweisen, dass ihn der Baum effektiv stört.
Aber: Viele Kantone sehen für die Klage auf Beseitigung eines Baumes eine Verjährungsfrist vor. Diese liegt meistens zwischen zwei und zehn Jahren. In Zug beträgt diese Frist fünf Jahre ab Pflanzung.
Ist diese Frist verstrichen, muss der Nachbar den Baum in der Regel
ein für alle Mal dulden. Dies gilt auch für alle späteren Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks.
Ausnahme: Ein Nachbar kann die Beseitigung eines Baumes verlangen, wenn eine übermässige Beeinträchtigung vorliegt. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus wegen der hohen Bäume feucht wird, wenn der Rasen vermoost, wenn das Grundstück überhaupt keine Besonnung mehr hat oder wenn eine besonders schöne Aussicht mit Seltenheitswert komplett zunichte gemacht wird. In einem solchen Fall gibt es keine Verjährungsfrist.
Der wichtigste Tipp bei solchen Problemen lautet also: Fragen Sie in Ihrem Kanton, wie die Regelung und die Verjährungsfrist genau aussehen.
Kantonal unterschiedlich geregelt ist übrigens auch das Kapprecht. Es regelt, unter welchen Umständen und wann ein Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln entfernen lassen kann. Von Kanton zu Kanton verschieden ist auch das sogenannte Anriesrecht, also das Recht auf die Früchte von überhängenden Ästen.