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K-Tipp 8/2005
20.04.2005
Nein. Im Grundsatz muss die Grundversicherung der Krankenkasse eine Zahnbehandlung nur dann übernehmen, wenn der Zahnarzt wegen einer «schweren, unvermeidbaren Erkrankung» des Kausystems eingreifen muss. Das Entfernen eines Weisheitszahnes gehört im Prinzip nicht dazu. Das gilt insbesondere dann, wenn der Weisheitszahn keine Probleme macht, sondern präventiv entfernt wird.
Eine Leistungspflicht der Kasse entfällt auch dann, wenn wegen eines Weisheitszahns nur leichte Störungen wie Abszesse und Zysten aufgetreten sind. Die Kasse muss erst bei einem «qualifizierten Krankheitswert» zahlen, wie es das Bundesgericht definiert hat.
Das war beispielsweise bei einem verlagerten Weisheitszahn mit Verkrampfung der Kaumuskeln der Fall. Der Zahn musste notfallmässig behandelt und wegen seiner schwierigen Position unter Narkose und mit Zerstückelung entfernt werden. Zahlen muss die Kasse auch, wenn ein verlagerter Weisheitszahn die benachbarten Zähne, den Kieferknochen oder nahe liegende Weichteile stark beschädigt oder zu schädigen droht.
Da in Ihrem Fall offenbar keine solche Schädigung vorlag oder drohte, wird die Krankenkasse die Übernahme der Kosten zu Recht ablehnen.
(dw)
Eine Leistungspflicht der Kasse entfällt auch dann, wenn wegen eines Weisheitszahns nur leichte Störungen wie Abszesse und Zysten aufgetreten sind. Die Kasse muss erst bei einem «qualifizierten Krankheitswert» zahlen, wie es das Bundesgericht definiert hat.
Das war beispielsweise bei einem verlagerten Weisheitszahn mit Verkrampfung der Kaumuskeln der Fall. Der Zahn musste notfallmässig behandelt und wegen seiner schwierigen Position unter Narkose und mit Zerstückelung entfernt werden. Zahlen muss die Kasse auch, wenn ein verlagerter Weisheitszahn die benachbarten Zähne, den Kieferknochen oder nahe liegende Weichteile stark beschädigt oder zu schädigen droht.
Da in Ihrem Fall offenbar keine solche Schädigung vorlag oder drohte, wird die Krankenkasse die Übernahme der Kosten zu Recht ablehnen.
(dw)
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